Wohneigentumsförderung
Hier erfahren Sie, was zu tun ist. In der Download-Box sind die notwendigen Formulare oder Merkblätter für Sie bereit.
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Das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung vom 1. Januar 1995 ermöglicht es Ihnen, Mittel aus der Pensionskasse für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden.
Die Mittel können für folgende Zwecke vorbezogen werden:
Bau / Erwerb von Wohneigentum, welches dauernd von der versicherten Person bewohnt wird. Dazu gehören Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser oder Zweitwohnungen. |
Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft, wenn eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird. |
Amortisation von Hypotheken auf selbstbewohntem Wohneigentum. |
Renovationen / Umbauten von selbstbewohntem Wohneigentum |
Der Vorbezug kann alle fünf Jahre unter Beachtung des Mindestbetrags von CHF 20 000.- und bis spätestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung geltend gemacht werden.
Den Vorbezug melden wir direkt der Eidgenössischen Steuerverwaltung und veranlassen einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch.
Sie haben die Pflicht, den Vorbezug zurückzuzahlen, wenn das Wohneigentum veräussert oder an Dritte vermietet wird.
Als Folge des Vorbezuges werden die Vorsorgeleistungen im Alter, bei Invalidität und Tod gekürzt. Bei Verpfändungen wird der Vorsorgeschutz nicht geschmälert, solange keine Pfandverwertung stattfindet.